Erhöhte Waldbrandgefahr
Einsatzbeschreibung:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein Waldbrandschutz im politischen Bezirk Hallein vom 20.06.2017
Aufgrund der derzeitigen Witterungsverhältnisse (insbesondere Trockenheit) besteht in den Tennengauer Waldgebieten eine erhöhte Waldbrandgefahr.
Dies weisen auch die derzeitigen Prognosen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) aus. Seitens der Forstbehörde sind daher entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Waldbränden zu treffen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF wird verordnet:
§ 1 Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2 Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Hallein umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 3 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4 Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Hallein in Kraft und endet bei entsprechender Durchfeuchtung der Vegetationsschichten und des Oberbodens.
§ 5 Diese Verordnung ist jeweils an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Hallein und an den Anschlagstafeln der Gemeinden kundzumachen. Hinweis: Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 17 des Forstgesetzes 1975.
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